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Alt 12.05.2010, 19:51   #12
FD851
 
 
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Fotografenrechte und Bahnfotografie

Die Rechte des Fotografen – ein ganz wichtiges Thema.
Auswendig lernen – nein, das ist wohl nicht erforderlich. Aber sich mit der Thematik beschäftigen sollte man schon. Vor allem wohl dann, wenn der „fotografische Mittelpunkt“ nicht der eigene Hof und die eigene Familie ist.

Im Rahmen meines fotografischen Hauptinteressengebietes „Eisenbahnfotografie“ gibt es immer wieder harte Diskussionen bezüglich der „nichtzahlenden Trittbrettfahrer“ bei sog. „Fotozugveranstaltungen“…

Bei solchen Fotozugveranstaltungen organisiert ein Veranstalter (Privatperson, Verein o.ä.) das Verkehren stilvoller Sonderzüge auf einer bestimmten Strecken an einem bzw. mehreren bestimmten Tag(en). Mit einem solchen Zug kann nicht als Fahrgast mitgefahren werden, er verkehrt ausschließlich für die Fotografen, die mit eigenem PKW entlang der Strecke unterwegs sind, um den Zug stilvoll in passender Umgebung zu fotografieren und sich mittels Vorkasse an den Kosten der Veranstaltung beteiligen. Dabei ist in aller Regel bei einer mehrtägigen Veranstaltung mit einer 3-stelligen Kostenbeteiligung pro Teilnehmer zu rechnen. Wird bis zu einem bestimmten Zeitpunkt keine Kostendeckung erreicht, kann die Veranstaltung nicht stattfinden…
Kurz vor der Veranstaltung erhalten die Einzahler den entsprechenden Fahrplan, eine „Legitimation“ in Form eines Ansteckers, entsprechende Hinweise auf landschaftlich lohnende Fotostandpunkte und den Hinweis, den Inhalt der Unterlagen nicht an Dritte (= potentielle Nichtzahler) weiterzugeben..
Klar – bei dem Preis sind immer wieder Fotografen versucht, als Trittbrettfahrer ihren fälligen Beitrag einzusparen. So etwas wird nicht nur vom Veranstalter nicht gern gesehen, sondern natürlich auch nicht von den zahlenden Fotografen…

In dem Script in #1 werden auch die Rechte von Veranstaltern behandelt, danach kann ein Veranstalter durchaus gegen „nichtzahlende Fotografen“ vorgehen. Gut zu lesen – als zahlender Teilnehmer solcher Fotozugveranstaltungen bin ich aus verständlichen Gründen auf die Nichtzahler nicht gut zu sprechen…

Wie man sich eine solche Veranstaltung vorstellen muss, wird anhand der Fotos auf meiner Homepage hier
http://www.bahnbilder.burkhkoe.de/Vo...Zug-180507.htm
und hier
http://www.bahnbilder.burkhkoe.de/Vorschau_3xV100.htm
oder auch hier
http://www.bahnbilder.burkhkoe.de/Vo..._106%20992.htm
deutlich.

Und weil wir grade bei den Rechten und Pflichten von Fotografen hinsichtlich Bahnfotografie sind: Hier einige Anmerkungen für diejenigen, die nur selten oder bisher überhaupt nicht damit in Berührung gekommen sind. Ich beziehe mich hier ganz bewusst nur auf den normalen Planbetrieb und die ganz normalen Sonderverstaltungen mit Ausnahme der Fotozüge. Anders als z.B. namhafte deutsche Automobilproduzenten ist die DBAG kein Freund ihrer eigenen Vergangenheit bzw. der Vergangenheit ihrer Rechtsvorgänger. Und so gesehen ist sie auch kein Fan derer, die sich gerade für die „Vergangenheit“ der deutschen Eisenbahn interessieren. Und genau deshalb kann der Bahnfotograf auch nicht erwarten, dass er von der DBAG mit offenen Armen begrüßt wird. Vielmehr ist er so was wie ein ewig Gestriger...

BahnFotografiert ohne kommerziellen Hintergrund darf überall von dort aus werden, wo man auf öffentlichen Wegen hinkommt, also Bahnsteige von Personenbahnhöfen und öffentliche Wege entlang der Strecke. Für Bahnbetriebswerke, Rangierbahnhöfe, Reparaturwerkstätten hat die DBAG aufgrund ihres Hausrechts ein Zutritts- und Fotografierverbot erlassen.
Aber selbst dort, wo fotografiert werden darf, sind einige Dinge zu beachten. Einige davon sind nicht sofort verständlich, sollten aber eingehalten werden, wenn man Ärger mit der Bundespolizei vermeiden will:
1. Es ist nicht gestattet, mit Blitz zu fotografieren (das leuchtet sicher jedem ein, wenn man sich in die Situation eines Lokführers versetzt).
2. Es ist ausreichend Abstand vom Gleiskörper zu halten – 3m vom Schotterbett sollten es schon sein… (Eine Warnweste ist keine Legitimation für die Nichteinhaltung!. Wird man erwischt, gilt „Person im Gleis“ - d.h. u.U. Streckensperrung, die Kosten stellt die DBAG dem Verursacher nur allzu bereitwillig in Rechnung…)
3. Überschreiten von Gleisen verboten – klar.
4. Aber jetzt kommt’s: Kommerzielles Fotografieren bedarf einer ausdrücklichen vorherigen Genehmigung – verständlich. Aber – die DBAG betrachtet allein die Benutzung eines STATIVS als kommerzielles Fotografieren. Auch allein die Benutzung einer professionellen Kamera hat schon zum Vorwurf der Kommerzialität gereicht. Also Aufpassen – und nicht unbedingt mit der Bundespolizei anlegen...
5. In der Vergangenheit hat es im zeitlichen Dunstkreis von besonderen „Sicherheitslagen“ nicht selten das gegeben, was man „Überreaktion eines Beamten“ nennen kann. Also zu solchen Zeiten besondere Vorsicht…

Und noch was ganz Wichtiges:
Kommt man als Fotograf durch einen freundlichen Bahnmitarbeiter zu einem Foto, zu dem man eigentlich nicht kommen darf, sollte man ein solches Bild keinesfalls veröffentlichen – erst recht nicht mit einer öffentlichen Danksagung an den freundlichen Mitarbeiter, der einen am Soundsovielten und diese Uhrzeit z.B. auf den Führerstand oder aufs Stellwerk gelassen hat. Die Konzernsicherheit der DBAG liest in den einschlägigen Foren mit...


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