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Startseite » Forenübersicht » Treffpunkt » Die Glaskugel » Schwere Zeiten für Fotografen und Filmer "Rechte am Bild"
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Alt 28.04.2018, 20:59   #1
Tierfreund
 
 
Registriert seit: 27.12.2016
Beiträge: 53
Schwere Zeiten für Fotografen und Filmer "Rechte am Bild"

Hallo alle zusammen,

dieses Thema geht alle an. Ich weiß nicht ob dies die richtige Rubrik dafür ist aber es ist wichtig, ansonsten können wir unser Hobby bald an den Nagel hängen.Am 25.5 tritt das neue Datenschutzgesetz in Kraft und das besagt das keine Personen ohne Einwilligung mehr auf den Bildern oder Filmen die veröffentlicht werden zu sehen sein dürfen. So das war das wichtigste in aller kürze.

Hier ist ein Link zu einer Seite wo man eine Petition online unterschreiben kann um den politischen Schwachsinn Einhalt zu gebieten.

[URL="https://www.openpetition.de/petition/online/aufhebung-der-eu-datenschutz-grundverordnung-dsgvo-fuer-fotografen-agenturen-kunst-presse"][PHP]https://www.openpetition.de/petition/online/aufhebung-der-eu-datenschutz-grundverordnung-dsgvo-fuer-fotografen-agenturen-kunst-presse

Betr.: Rechte am Bild
Schwere Zeiten für Fotografen und Filmer

Hier die Links wie besprochen.
https://www.datenschutzzentrum.de/dsgvo/
https://www.datenschutzzentrum.de/uploads/praxisreihe/PraxisReihe-1-Datenschutz-bei-Vereinen.pdf
https://www.e-recht24.de/muster-datenschutzerklaerung.html
================================================== ===============
Liebe Clubkameraden,
da gehen wir schweren Zeiten entgegen.
Theoretisch müssten alle Bilder auf den FFC-Internetseiten auf denen (wenn auch nur im
Hintergrund) Personen zu sehen sind, gelöscht werden. Das Gleiche gilt für unseren
zukünftigen Ausstellungsbilder.
Genaugenommen wäre es auch nicht mehr möglich die Filme unserer Fotoclubausflüge zu
zeigen. Die dort zu sehenden Mitglieder könnten sich ja noch einverstanden erklären, aber es
sind auch jede Menge anderer Personen zu sehen.
In den nächsten Versammlungen haben wir also Gelegenheit und über dieses Thema noch
ausführlich zu unterhalten.
Gruß
Hansdieter Gehres
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Als Info anbei eine Zusammenfassung über die Rechtslage!!
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Ab dem 25.05.2018 gilt die bereits vor rund 2 Jahren in Kraft getretene
Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Je näher dieser Termin rückt, desto hektischer
und zugleich verwirrender wird die Diskussion über die Auswirkungen.
Rechtslage in Zukunft
Ab dem 25. Mai 2018 gilt: Jede digitale Anfertigung eines Fotos, auf dem Personen erkennbar
abgebildet sind, ist eine Datenerhebung. Ohne Einwilligung dürfen personenbezogene Fotos im
Rahmen des KUG nur noch von der so genannten „institutionalisierten“ Presse und dem
Rundfunk sowie den für sie arbeitenden Journalisten und Unternehmen angefertigt und genutzt
werden. Damit haben z.B. freie Sportfotografen, freie Konzertfotografen, Hochzeitsfotografen
und der gesamte Bereich Street Photography ab dem 25. Mai 2018 ein gravierendes Problem.
Gemäß Art. 2 Abs. 1 DSGVO gilt die DSGVO ohne Einschränkungen „für ganz oder teilweise
automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte
Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder
gespeichert werden sollen“. Damit ist jegliche „automatisierte Verarbeitung“ ohne Einwilligung
oder „berechtigtes Interesse“ grundsätzlich verboten. Nur, wenn ein so genannter
Erlaubnistatbestand der DSGVO in Frage kommt, kann ausnahmsweise eine Erlaubnis
vorliegen. Somit ist dann jede digitale Speicherung von personenbezogenen Fotos
grundsätzlich verboten.
Digital Fotografieren = Datenerhebung & Datenspeicherung
Doch warum ist jedes Foto mit einer erkennbaren Person darauf ab dem 25. Mai 2018 eine
erlaubnisbedürftige Datenerhebung? Weil bei der modernen, digitalen Fotografie neben dem
Abbild der Person zudem noch weitere Daten gespeichert werden, die mit der Person in
Verbindung gebracht werden können. Moderne Kameras erhalten neben dem auf dem Foto
abgebildeten Ort auch unter Umständen GPS-Daten, Datum, Tageszeit etc. fest. Diese finden
sich z.B. in den EXIF-Daten und/oder den IPTC-Daten. Damit kann dann z.B. darauf
rückgeschlossen werden, wann sich diese Person wo befand. Eine Erhebung solcher
personenbezogenen Daten ist zukünftig von einer Erlaubnis aus der DSGVO oder Einwilligung
der abgebildeten Person abhängig.
Ausnahmen nur für Analog-Fotografie Haushalt & Tote
Das altbewährte KUG ist ab dem 25. Mai 2018 kaum noch anwendbar. Unter seinen
Anwendungsbereich fallen nur noch rein analoge Aufnahmen und die sogenannte
„Haushaltsausnahme“ für Fotos im persönlichen und familiären Bereich. Diese Erlaubnis ist
jedoch schon überschritten, wenn private Fotos im Internet veröffentlicht werden. Auch
unterfallen z. B. Fotos von bereits verstorbenen Personen nicht der DSGVO. Für sie gelten
weiter die bewährten Regeln des KUG.
Zwar finden sich in Art. 6 Abs. 1 DSGVO diverse Ausnahmen für die Zulässigkeit einer
Datenverarbeitung. Diese sind aber auf die Erstellung, Verbreitung und Veröffentlichung von
personenbezogenen Fotos zum Zwecke der Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung
gerade nicht anwendbar. So können sich z. B. Event-Fotografen, Influencer, UnternehmensPressesprecher
oder Blogger für gewöhnlich weder auf die Erfüllung eines Vertragszwecks (Art.
6 Abs. 1 Lit b DSGVO), die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung (Art. 6 Abs. 1 Lit c DSGVO)
oder rechtssicher auf ein so genanntes „berechtigtes Interesse“ (Art. 6 Abs. 1 Lit f DSGVO)
berufen. Denn im Gegensatz zu klassischem Journalismus, Wissenschaft & Forschung oder
Kunst ist PR im Zweifel als Werbung einzuordnen. In einer Einzelfallabwägung überwiegen die
Rechte des Foto-Verbreiters außerdem nicht das generelle Verbot einer Verarbeitung.
Schließlich wäre meist fraglich, ob diese Datenverarbeitung wirklich immer „erforderlich“ im
Sinne des Art. 6 DSGVO ist.
Wildcard Einwilligung
Die Einholung einer Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 Lit a DSGVO) wird oft faktisch nicht möglich sein.
Noch schlimmer: Sie gibt auch keine dauerhafte Rechtssicherheit für den Fotografen. Denn
erstens hat der Fotograf grundsätzlich die Beweislast für das Vorliegen einer Einwilligung.
Zweitens: Gemäß Art. 7 Abs. 3 DSGVO kann der Abgebildete seine Einwilligung aber auch
jederzeit und ohne Begründung widerrufen! Konsequenz: Auch ein rechtmäßig hergestelltes,
personenbezogenes Foto darf dann ab sofort nicht mehr verbreitet werden. Die bewährte KUGAusnahme
„Person als Beiwerk“ z. B. vor einer Sehenswürdigkeit ist damit faktisch tot.
Tschüß „Beiwerk“, es war nett mit dir
Folglich werden alle Kreativen, die nicht Angehörige der institutionalisierten Presse sind, wie
freie Fotografen, Privatpersonen, Influencer, Blogger, Unternehmens-Pressesprecher,
Verantwortliche in Vereinen, Behördenmitarbeiter, PR- und Werbeagenturen etc. vor der
Erstellung, Verbreitung oder Veröffentlichung von digitalen, personenbezogenen Fotos und
Filmen künftig höchste Vorsicht walten lassen müssen. Bei Verstößen gegen die DSGVO
drohen nicht nur Bußgelder in Millionenhöhe, sondern selbst bei sozialadäquatem Verhalten
Abmahnungen, Untersagungen und Schadensersatzforderungen.
Konsequenzen für Praktiker in der Fotografie
Schlicht und einfach: Wenn Sie nicht für die so genannte institutionalisierte Presse oder ein
Rundfunkunternehmen bzw. dessen Zulieferer, Wissenschaft & Forschung oder „Kunst“
arbeiten, können Sie aller Wahrscheinlichkeit nach Fotos und Filmaufnahmen, auf denen
Personen zu erkennen sind, in Zukunft nur noch mit deren Einwilligung anfertigen, speichern
und/oder verarbeiten sowie weitergeben, nutzen etc. Achtung: In die Kamera lächeln ist keine
ausreichende Einwilligung! Die Frage, ob eine der Ausnahmen des Art. 6 DSGVO für Sie als
Fotograf einschlägig ist, wird wohl erst eine jahrelange Rechtsprechung beantworten. Bis
entsprechende Fälle durch die Instanzen getrieben wurden, können schon aus
Haftungsgründen leider keine anderen Empfehlungen gegeben werden.
Gerade Unternehmens-PR, Vereinsarbeit und freie Fotografen haben bald ein massives
Problem. Es heißt DSGVO.
Für betroffene Fotografinnen & Fotografen folgt daraus:
· Sportfotografie wird sich bis auf Weiteres ab dem 25.05.2018 die Einwilligung zufällig
oder absichtlich abgelichteter Zuschauer eines Sport-Events einholen müssen. Für
teilnehmende Sportler eines öffentlichen Sport-Events wird eine Einwilligung insbesondere bei
Einladung von Medien anzunehmen sein. Ob z. B. Aushänge von Sportvereinen, die auf
Fotografie u.ä. hinweisen, das Hausrecht so regeln, das eine Einwilligung der Zuschauer
angenommen werden darf, ist ungeklärt.
· Vergleichbares gilt für Konzertfotografie und Eventfotografie
· Street Photography kann unter den Erlaubnistatbestand für Kunst fallen. Es wird aber
damit zu rechnen sein, dass vor Gericht stets Einzelfallentscheidungen gefällt werden. Eine
Verwertung der Aufnahmen z. B. für Werbung dürfte grundsätzlich ausgeschlossen sein. Auch
werden Abgebildete, wie bisher unter dem KUG, schwerwiegendere Persönlichkeitsrechte in die
Waagschale werfen können, die durch Veröffentlichung von Street Photography ohne
Einwilligung verletzt werden könnten.
· Während Hochzeitsfotografie sich gegenüber dem Hochzeitspaar auf ihre vertragliche
Vereinbarung wird berufen können, wird diese nicht automatisch auch für Hochzeitsgäste
gelten. Hochzeitsfotografen werden also gut beraten sein, entweder mit dem Hochzeitspaar
zusammen Einwilligungen aller Gäste einzuholen oder aber sich durch das Hochzeitspaar von
jeglichen Ansprüchen der Hochzeitsgäste freistellen zu lassen. Letzteres wird sie aber allenfalls
vor Schadensersatzansprüchen schützen können, nicht z. B. vor Auskunfts- &
Löschungsansprüchen.
Für jegliche Fotografie mit der Möglichkeit auf personenbezogene Bilder kann in Zukunft ein
umfangreiches Einwilligungs-Regelwerk unerlässlich werden. Betroffene, also auf den Fotos
abgebildete Personen, müssen gemäß der DSGVO umfassend darüber aufgeklärt werden, was
mit den personenbezogenen Daten (= Fotos) geschieht. Die Inanspruchnahme anwaltlicher
Beratung bei Erstellung einer solchen DSGVO-sicheren Einwilligungserklärung dürfte
unerlässlich sein.
Rechte von Betroffenen
Von einer Bildaufnahme, also einer Datenerhebung und -speicherung Betroffene, also die
Abgebildeten, haben umfassende Rechte gegen den Fotografen. So bestehen umfangreiche
Informationspflichten und umfangreiche Rechte auf Auskunft in Art. 13-15 DSGVO. In Art. 16 –
20 DSGVO sind die Rechte auf Berichtigung und Löschung der Betroffenen geregelt.
Schließlich finden sich in Art. 21 und 22 DSGVO das Widerspruchsrecht des Abgebildeten und
ein Recht auf automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall. Der Übersichtlichkeit halber
werden diese Rechte hier nicht weiter erläutert.
Mögliche Sanktionen
In Art. 77 – 84 DSGVO finden sich umfangreiche Rechtsbehelfe und Sanktionsmöglichkeiten
bei Verstößen gegen die DSGVO. So kann sich jeder Betroffene, also z.B. auf Fotos
abgebildete Personen gemäß Art. 77 DSGVO neben anderen Rechtsbehelfen bei einer
Aufsichtsbehörde Beschwerde einlegen, wenn er der Meinung ist, dass z. B. die
Datenverarbeitung eines Fotografen, also z.B. das Anfertigen & Speichern eines Fotos, gegen
die DSGVO verstößt. Unter Umständen kann er diese Aufsichtsbehörde sogar gemäß Art. 78
DSGVO verklagen. Ebenso kann er gemäß Art. 79 DSGVO gegen „Verantwortliche oder
Auftragsverarbeiter“, also gegen Fotografen und deren Dienstleister wie z. B. Speicheranbieter
sowie gegen deren Kunden klagen. Bei all diesen Rechtsbehelfen darf es sich gemäß Art. 80
DSGVO sogar von einer Organisation ohne Gewinnabsicht, wie z.B. einem
Verbraucherschutzverein, vertreten lassen.
Daneben haben von illegaler Datenerhebung wie z.B. der Anfertigung und Speicherung sowie
Weitergabe eines Fotos Betroffene abgebildete gemäß Art. 82 DSGVO das Recht auf
materiellen und immateriellen Schadensersatz gegen den verantwortlichen Fotografen oder
dessen Auftragsverarbeiter also auch z. B. auf eine Art „Schmerzensgeld“. Dabei haftet
grundsätzlich jeder an der Datenverarbeitung beteiligte Verantwortliche für den Schaden
gesamtschuldnerisch, also jeder für den gesamten Schaden. Der Betroffene kann sich also den
solventesten Verantwortlichen herauspicken oder gleich gegen mehrere verantwortliche
vorgehen. Mehrere verantwortliche können einander auch in Regress nehmen.
Bis zu 20 Millionen € Bußgeld – pro Fall.
Schließlich drohen verantwortlichen Fotografen empfindliche Bußgelder, die gemäß Art. 83
DSGVO „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ sein sollen. Im vorliegenden Fall der
unrechtmäßigen Datenerhebung durch Anfertigung von personenbezogenen Aufnahmen
drohen damit Geldbußen von bis zu 20 Millionen € oder im Falle eines Unternehmens von bis
zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen
Geschäftsjahres, je nachdem, welcher der Beträge höher ist.
Schon jetzt werden einige Datenschutzbehörden tätig und verschicken Fragebögen z. B. an
Arztpraxen, wie weit der Stand der Umsetzung der DSGVO sei. Künftig dürften dann
schwerwiegendere Maßnahmen vergleichbar denen der Finanzbehörden, wie Außenprüfung u.
ä. drohen. Darauf sollte jeder Fotograf und jeder Verarbeiter von Fotos und Filmen vorbereitet
sein.
7 Tipps für die digitale Fotobranche:
1. In die Kamera lächeln ist keine Einwilligung!
2. Ist mind. eine lebende Person auf dem Foto erkennbar, wird eine Einwilligung oder
Ausnahme des Art. 6 DSGVO benötigt! Ausnahmen:
o Aufnahmen sind für Erfüllung oder Anbahnung eines Vertragsverhältnisses mit den
Abgebildeten erforderlich oder
o Aufnahmen sind zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich oder
o Aufnahmen sind erforderlich, um lebenswichtige Interessen zu schützen oder
o Aufnahmen sind für die Wahrung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse
liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt oder
o Aufnahmen sind zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich, sofern nicht die
Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Abgebildeten überwiegen, insbesondere,
wenn es sich um ein Kind handelt.
================================================== =======
ACHTUNG, das betrifft auch uns !!!
Dies gilt bereits für unsere/Eure nächste Ausstellung !!!
https://www.nikon-fotografie.de/2018/04/24/meinungsfreiheit-information-fotografie-aus/
Meinungsfreiheit und Information in der Fotografie vor dem Aus?
Ab dem 25. Mai 2018 dürfen sich Fotografen warm anziehen, denn es wird sehr eng für
die, die in Medien, so auch in Foren Bilder veröffentlichen.
Auch an uns treten immer mehr Mitglieder und Besucher heran, die gern erfahren würden, wie
wir ab dem 25. Mai 2018, zu dem die Datenschutz-Grundverordnung scharfgeschaltet wird, mit
Menschenbildern umgehen. Nun, ehrlich gesagt, wir wissen es noch nicht so genau und
sammeln zurzeit noch so viele Informationen wie möglich, stehen in Kontakt mit unserem
Anwalt und zahllosen anderen Medien und Menschen, die betroffen sind.
Zum Einstieg in das Thema möchten wir einen kleinen Abdruck aus einem Artikel von
FREELENS (Vielen Dank für die Erlaubnis zur Veröffentlichung) zitieren, der die Thematik und
damit die Problematik gut skizziert:
FREELENS PRESSEMITTEILUNG ZUR DSGVO
Wenn Menschen zum Problem werden & die Meinungs- und Informationsfreiheit
verschwindet
Ab dem 25. Mai 2018 wird es eng. Eng für Fotografen, eng für die, die Fotos
veröffentlichen.
Denn ab dem 25. Mai 2018 gilt die Europäische Datenschutz-Grundverordnung. Danach
wird das Fotografieren von Menschen zu einem Akt der personenbezogenen
Datenerhebung – und fällt somit unter die DSGVO. Das Problem: laut der neuen
Verordnung muss bereits vor der Aufnahme die Einwilligung aller Abgebildeten eingeholt
werden.
Doch wie soll das gehen?
Soll ein Fotograf jetzt, wenn er die Südkurve im Signal Iduna Park während eines BundesligaSpiels
fotografiert, hunderte Personen um Erlaubnis bitten? Ja, lautet die Antwort, er muss
sogar. Bis er alle Personen gefragt hat, ist das Spiel allerdings längst vorbei.
Und bisher?
Bisher durften Personen unter bestimmten Umständen auch ohne schriftliche Einwilligung
fotografiert und veröffentlicht werden. Das regelte ein altes Gesetz von 1907, das sogenannte
Kunsturhebergesetz. Darin heißt es ganz pragmatisch, dass Bilder ohne die Einwilligung der
abgebildeten Personen verbreitet werden dürfen, wenn »die Personen nur als Beiwerk neben
einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen«. Damit ist gemeint und wurde durch die
Rechtsprechung der letzten 111 Jahre gefestigt: Wenn die Person für die wesentliche
Bildaussage unwichtig ist, darf sie auch veröffentlicht werden. Wäre dies nicht so, dürften
nämlich grundsätzlich nur menschenleere Straßen fotografiert werden.
Genau dies wird jetzt geschehen. Digitale Fotos von Menschen beinhalten personenbezogene
Daten wie Aussehen, Alter, Geschlecht, Ort und Datum der Aufnahme, etc. – und da greift die
DSGVO voll durch. Keine Aufnahme, von wem auch immer, darf ohne Genehmigung erstellt
und schon gar nicht veröffentlicht werden. Dies wird weitreichende Konsequenzen für den
Bildermarkt haben – und zwar nicht nur für Fotografen und Agenturen, sondern auch für
Unternehmen, Vereine, Politiker…
Der ganze Artikel kann hier gelesen werden.
Einen weiteren Artikel zum Thema Menschen auf digitalen Bildern haben wir unter diesem Link
gefunden: Wissen zur DSGVO 7 – Tipps für Fotografen
Wir freuen uns übrigens auf Ihre Meinungen in diesem Forum.
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Tierfreund ist offline   Mit Zitat antworten
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Alt 28.04.2018, 21:40   #2
hpike
 
 
Registriert seit: 12.07.2005
Beiträge: 16.214
Was hat das denn in der Glaskugel verloren? Zumal das ja auch schon in einem anderen Bereich gepostet wurde. Einmal reicht sowieso.
__________________
Gruß Guido
A-Mount lebt!
Es kommt anders wenn man denkt.
hpike ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 28.04.2018, 21:51   #3
kppo
Gesperrt
 
 
Registriert seit: 15.09.2013
Beiträge: 1.967
Schmeißt halt jeder hier was rein
Meckern hilft aber nur mit link

Gruß
Klaus

PS: @ Tierfreund: Durch Doppelpostings wird es nicht besser!

Geändert von kppo (28.04.2018 um 21:54 Uhr)
kppo ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 28.04.2018, 22:32   #4
The Norb
 
 
Registriert seit: 16.10.2015
Ort: The Bielefeld
Beiträge: 1.440
Das Thema DSGVO diskutieren wir im Forum schon seit einiger Zeit und
aktuell gerade hier im Thread

http://www.sonyuserforum.de/forum/sh...d.php?t=185483
__________________
Fotografie mit Blitz und weitere Fototips - hier....
https://www.youtube.com/@OrtwinSchneider/videos
The Norb ist offline   Mit Zitat antworten
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