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09.01.2019, 18:05 | #11 | |
Registriert seit: 01.11.2008
Beiträge: 1.287
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Zitat:
Ein elektronischer Marktplatz im Sinne dieser Vorschrift ist eine Website oder jedes andere Instrument, mit dessen Hilfe Informationen über das Internet zur Verfügung gestellt werden, die es einem Dritten, der nicht Betreiber des Marktplatzes ist, ermöglicht, Umsätze auszuführen. § 25e (6) UStG Betreiber im Sinne dieser Vorschrift ist, wer einen elektronischen Marktplatz unterhält und es Dritten ermöglicht, auf diesem Marktplatz Umsätze auszuführen. So weit zwei Absätze aus dem ab 01.01.2019 gütigen Paragraphen 25e UStG, Grüße |
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09.01.2019, 18:25 | #12 |
Registriert seit: 31.10.2003
Ort: Talheim
Beiträge: 4.402
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@Heike:Bist schon gut im Angstmachen!
Ein paar ungelöste Fragen bleiben dennoch, die einerseits die Wirksamkeit und andererseits die Basis für eine Steuerpflicht und deren Umfang bzw. Entstehen offenlassen:
Also bitte keine Panikmache, ich bin sicher, der freundliche Steuerberater weiß Bescheid!
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"Ansonsten ist das Bild für meine Begriffe recht optimal!" Geändert von guenter_w (09.01.2019 um 18:27 Uhr) |
09.01.2019, 18:49 | #13 | |
Registriert seit: 01.11.2008
Beiträge: 1.287
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Zitat:
Hilfreich sind hierbei neben den §§ 25e und 22f UStG u.a. auch der § 12 UStG. Ändert jedoch nichts daran, dass auch ich in diesem Forum meinen Feierabend genießen möchte, denn das SUF liegt mir zwar am Herzen, aber was die Betreiber aus den Hinweisen von Fachleuten machen, ist und bleibt (i.ü.S.) nicht mein Bier ... |
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09.01.2019, 19:01 | #14 | |
Registriert seit: 10.12.2010
Ort: In Sichtweite der Burg Teck
Beiträge: 2.753
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Zitat:
ich bin Steuerberater, ob freundlich oder nicht müssen andere entscheiden. Und ich weiß nicht Bescheid, weil ich mit den unbestimmten bzw. neu eingeführten Rechtsbegriffen nichts anfangen kann und eine Auslegung durch die Gerichte bisher fehlt. Bis dahin kann ich Dir nur das antworten: Aber da bin ich nicht allein: Click Das Gesetz zielt in erster Linie gegen Amazon und ähnliche Plattformen, die asiatischen Händlern es ermöglichte über bestimmte Wege aber auch einfach durch falsche Zollerklärungen als "Geschenke" oder Warenwerten unter 25 € Waren ohne Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer in der EU in den Handel zu bringen. In § 25e UStG heißt es: "Ein elektronischer Marktplatz im Sinne dieser Vorschrift ist eine Website oder jedes andere Instrument, mit dessen Hilfe Informationen über das Internet zur Verfügung gestellt werden, die es einem Dritten, der nicht Betreiber des Marktplatzes ist, ermöglicht, Umsätze auszuführen. " Man kann das "ermöglicht" jetzt eng auslegen, d.h. über die Webseite werden alle für einen Umsatz notwendigen Informationen ausgetauscht damit ein gültiger Vertrag zustande kommt, dann hätten die Foren kein Problem. Oder man legt man es aber weit aus, also im Sinne von es reicht schon, wenn die Ausführung angebahnt wird. Dann wird es aber schwierig, weil wo zieht man dann die Grenze? Bei Rubriken wie Kaufe/Verkaufe oder reicht schon in einen Beitrag reinzuschreiben "Objektiv xy ist bei mir überzählig, bei Interesse PN an mich". Ich traue mir da keine Abschätzung zu. Leider ein zutreffendes Beispiel für ein schlecht gemachtes Gesetz. Wäre ganz interessant an das Finanzamt als Forenbetreiber den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft zu stellen, dass man mit den Rubriken keinen elektronischen Marktplatz betreibt und so den Ball zurückzuspielen. Den Antrag aber so zu stellen, dass man die Auskunft auch bekommt und ist etwas tricky und damit aufwändig. All zu oft wir der Antrag abgelehnt weil nicht alle Vorraussetzungen dazu vorliegen. Und jeder Steuerberarter wird deshalb den Aufwand gerade zum jetzigen Zeitpunkt im Jahr (in unserem Beruf ist die Zeit vom 1. Januar bis Ende Februar die mit dem höchsten Termindruck) scheuen. Hans |
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09.01.2019, 19:02 | #15 |
Registriert seit: 31.10.2003
Ort: Talheim
Beiträge: 4.402
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Ich glaube, hier wird unnötig Staub aufgewirbelt! Wenn du schon so wissend bist, dann erkläre bitte im erforderlichen Umfang, was Sache ist! Kannst natürlich auch das Forum unwissend so richtig im Sinne von Fake-News, wie sie gerade im Schwange sind, darnieder liegen lassen...
Ich gehe, auch und gerade nach der Lektüre des von Hans genannten links davon aus, dass zumindest irgendeine finanzielle Transaktion das Forum an sich berühren muss (Provision o.ä.), damit überhaupt etwas steuerlich relevantes für das Forum vor sich geht.
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"Ansonsten ist das Bild für meine Begriffe recht optimal!" Geändert von guenter_w (09.01.2019 um 19:08 Uhr) |
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09.01.2019, 19:16 | #16 | |
Registriert seit: 01.11.2008
Beiträge: 1.287
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@ha_ru
_______________________________________________ Zitat:
Gruß |
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09.01.2019, 19:31 | #17 |
Registriert seit: 06.03.2011
Ort: Im Grenzgebiet zwischen Bayern, Franken und BW
Beiträge: 5.594
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Für meine bescheidenen Kenntnisse stellt sich vor allem ein Problem:
Um Steuern von irgend was zu zahlen muss doch zu aller erst irgend ein Betrag rein kommen oder ein anderer geldwerter Vorteil entstehen. Plattformen wie Ebay oder Amazon lassen sich doch ihre Dienste in der Regel bezahlen. Dass dann eine Steuer fällig wird, ist mir schon klar, aber dass, was hier gerade in der Diskussion ist, ist doch so als ob man die Aufstellung eines schwarzen Brettes im Supermarkt oder Vereinsheim besteuern würde.......
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Grüße Michael Fotografie ist das Festhalten des flüchtigen Augenblicks..... |
09.01.2019, 19:57 | #18 | |
Registriert seit: 01.11.2008
Beiträge: 1.287
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Zitat:
Überschrieben ist der § 25e UStG mit Haftung beim Handel auf einem elekronischen Marktplatz Gruß |
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09.01.2019, 20:02 | #19 |
Registriert seit: 20.12.2015
Ort: Bei Hamburg
Beiträge: 4.127
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Der entscheidende Hinweis steckt im Sachverhalt ‚Umsätze‘. Diese macht ein Wirtschaftsunternehmen und keine Privatperson (die hat Einnahmen). Wirtschaftsunternehmen sind durch die Forenregeln aber ausgeschlossen.
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https://martintimmann.myportfolio.com |
09.01.2019, 20:15 | #20 |
Registriert seit: 16.01.2004
Beiträge: 6.151
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danke - und ja, so ist es. Gerade Gesetzestexte muss/sollte man sehr genau lesen.
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